Drohende Viehseuche

Neben den Kriegslasten bedrückte eine grassierende Viehseuche die Bevölkerung. Es handelte sich offensichtlich um die Maul- und Klauenseuche, die angeblich von den Franzosen eingeschleppt worden war. Das Kastenamt erließ eine Verordnung, in der die Seuche differenziert beschrieben, Behandlungsmöglichkeiten aufgezeigt und Maßnahmen angeordnet wurden, die weitgehend unseren heutigen Quarantänevorschriften entsprechen.

An den Gerichtsbürgermeister Johann Henle (Oberwirt)

Da bekanntlich durch das von den französischen Kriegs-Truppen durchgetriebene kranke Vieh eine gefährliche Krankheit unter dem Rindviehe entstanden, so hat man nachstehendes bekanntzumachen ohnermangeln wollen

§ 1 Die Kenntnis dieser Krankheit

Diese Krankheit äußert sich zuerst durch trübe, rothe, tränende, schleimtriefende Augen, durch eine aus der Nase fließende übelriechende Flüssigkeit, die Zunge ist mit Schleim bedeckt und das Maul geöffnet. Die Zunge, Ohren, Hörner und Klauen, welche anfänglich sehr heiß sind, werden bald darauf kalt; man bemerkt Schaum und Zittern der Haut, Aufstehen der Haare, Verstopfung des Harns und überlriechenden auch blutigen Durchbruch mit Zwang.

In dem gefallenen Vieh zeigen sich, nachdem die Krankheit länger oder kürzer gedauert hat, im Schlund, Magen und den übrigen Gedärmen mehr oder weniger Spuren von Entzündung. Die Gallenblase ist meistens aufgetrieben und voll dünner Galle.

Diese Erscheinung nebst der schnellen Hinfälligkeit des Viehes bezeichnet leider allzusehr die Wirklichkeit einer Seuche, und die Größe der ihr nach allen Erfahrungen anklebenden Gefahr, denn alles Vieh, das einmal damit befallen ist, ist so gut als wie verloren.

§2

Um daher der Verbreitung dieser so gefahrlichen Viehseuche im hiesigen Dorf zuvorzukommen, ist folgendes zu beobachten, als :

1. Soll von keinem Fremden, er seye ein Christ oder Jud, einiges Rindvieh in hiesiges Dorf herein erkauft werden.

2. Solle fleißige Aufsicht gemacht werden, wodurch aller Verkehr mit Vieh aus benachbarten Orthen und Gegenden, wo diese Krankheit herrscht, gänzlich gehindert wird. Es wird dahero auch

3. den Bürgermeistern befohlen von dergleichen Gegenden und Orthen gar kein Vieh in das Dorf zu lassen.

Sollte aber ein Vieh von einem Orth herein in das Dorf erkauft werden, in welchem kein dergleichen Vieh-Seuche sich befindet, so haben die Bürgermeister sogleich von dem Käufer den obrigkeitlichen Gesundheits-Paß vor Amt vorzuzeigen und hieraus die Wahrheit der Angebung und Echtheit des Gesundheit-Passes von Amts wegen ermessen zu können.
Derjenige, welcher ein Rindvieh in hiesiges Dorf hereinkauft, solle bey Vermeidung großer Strafe sich nicht unterstehen, solches auf die Straß zu treiben oder auf hiesiger Fluhr zu hieten oder zu tränken bevor nicht durch die Bürgermeister solches Vieh besichtiget und der obrigkeitliche Gesundheits-Paß vor Amt vorgewiesen und solcher in seiner Eigenschaft für richtig von Amts wegen erkannt seyn wird.

Sollten aber die Bürgermeister einiges Bedenken an dem erkauften Viehe haben, so sind sie gehalten, solches durch verständige Beschaumeister besichtigen zu lassen und derselben Äußerung bey Amt anzuzeigen, indessen aber bis nach erfolgter Erprobung des Viehes solches in den Orth, woher er gekauft worden, zurückzuweisen.

4.Solle kein Rindvieh geschlachtet werden, es werde denn zuvor vor Amt vorgeführt und von den Viehbeschauern und den Bürgermeistern in Amtsgegenwart für gesund angegeben. Maßen eben ein solches Stücklein Vieh würklich schon die Krankheit in sich verborgen haben und durch dessen geschlachtetes Flaisch auch die davon genüßende Menschen angesteckt werden konnten und also dadurch auch unter den Menschen eine ansteckende Krankheit zu befürchten wäre.

5. Wenn nun aber doch Fremde mit Rindvieh wegen verschiedener Nothwendigkeit auf hiesiges Dorf zutreiben und halt machen müssen, so sind soviel möglich ein oder andere Plätze darzu außer dem Dorf anzuweisen.

6.Der Mist dieses fremden Viehes ist sobald es den Ort verlassen, aufzuräumen.

7.Das Dorf- und Gemeindvieh ist zu desto größerer Sicherheit nicht auf solche Plätze zu treiben, wo fremdes Vieh oefter vorbey passiert, auch nicht dahin zu treiben, wo Mithuten oder auch nur angränzende Huthen sind, wobei nur im mindesten ein Verdacht von einer Seuche obwaltet.

8.Sobald sich ein krankes Vieh im Dorf befindet, so ist sogleich die Anzeuge bey Amt zu bewirken, damit strenge Aufsicht und Nachforschung gemacht werde, ob sich Spuren von solch Viehseuche äußern oder nicht. Und damit im fall behörige Vorsicht sogleich und Mittl gebraucht werden, daß sich das Übel nicht weiter verbreite.

9.Wenn ein durch hiesigen Ort oder Fluhr passierendes Viehe erkranken und fallen sollte, so ist sogleich bey Amt die Anzeuge zu bewirken, damit die Ursache der Krankheit und des Todes untersucht und die Wegschaffung des Seuchen-Viehes sogleich und mit allen Vorsichts-Regula geschehen möchte.

10.Der Hof und Orth, wo ein Stück Vieh unter Verdacht der Seuche gefallen, muß vor der Hand bewacht, dessen Eigenthümern und Leuthen alle Gemeinschaft mit benachbarten Höfen und deren Vieh untersagt und auch diese auf ihrer Hueth zu seyn gewarnet werden.

11.Unter solchem Verdacht darf kein Vieh aus dem Orth verkauft werden. Und haben nicht nur die Gerichtspersohnen sondern auch die Bürgermeister, ja jeder Gemeindsmann die Pflicht auf sich zu Abwendung größeren Übels alltäglich genaue Obsorge und Nachforschung zu halten: Ob nicht sich irgend in einem Gemeindshause Spuren einer Krankheit unter dem Vieh äußern: um sogleich die nöthige Anzeuge an das Amt zur weiteren Verfügung zu geben. Und so haben alle und jede Gemeindsleuthe darauf zu sehen, daß kein Fremder sein Vieh aus dem dahiesigen Gemeindsbronnentrog tränke, sondern es hat der Fremde sich um ein Wasserschaff umzusehen, daß er in solches ein Wasser einlaufen und aus solchem sein Vieh tränke; auch soll von keinem trockenen oder grünen Futher, welches durch fremdes Vieh verunreiniget seyn könnte, dem gesunden Vieh vorgegeben werden: dahero vor dem Dorfe draußen ein Platz zur allenfallsigen Futherung angewiesen werden könnte, dorthin mit keinem Vieh getrieben wird. Auch solle kein Gemeindsmann in seinem Hofe zugeben, daß ein fremder Viehhändler, besonders aber die Vieh-Handels-Juden nicht in ihre Ställe eingelassen werden, weilen derley Händler in verschiedene Ställe und also auch in einen kranken Viehstall gewesen seyn und von dort daher die gefährliche Seuche könnte übertragen werden.

§3
Den Gemeindsleuthen wird übrigens zu ihrem eigenen Benehmen folgendes vorgeschrieben:

d)Haben sie die möglichste Sorge für die Bewahrung des gesunden Viehes von der Ansteckung dadurch anzuwenden, daß sie demselben gute, gesunde und auffrischende Nahrung reichen, die möglichste Reinlichkeit in den Ställen beobachten und solche fleißig lüften und mit Wacholder und Essigdampf durchräuchern.

e)Zur Befestigung der Gesundheit des noch nicht angesteckten Viehes ist es gut, demselben das Getränk mit Vitriolgeist oder Essig zu säuern oder demselben Getränk von abgekochtem grünen Obst, Rüben und Kraut, roher Gersten so zubereiten und in 10 bis 12 Maß desgleichen Getränks noch 1 oder 2 Loth Salpeter und 1 bis 2 Seidel Essig zu mischen.

f)Eine Mischung von gleichen Theilen Salz und Weizenkleie mit einem dritten oder vierten Theil gestoßener Wacholderbeeren zu machen und davon einen oder etliche Löffel voll alle Tage unter das Futter zu mischen. Wenn nach vorgebrauchten Mitteln die Krankheit dennoch anhält und das kranke Vieh schwächer wird, so wird der Gebrauch des Kampfers auf folgende Art empfohlen:

Man nimmt ein halbes Quintchen Kampfer, reibt es mit einigen Tropfen Brandwein, vermengt es mit 2 quintchen Baldrian-Wurzel-Pulver und ballet das ganze zu einer Kugel zusammen, giebt eine solche Kugel jedem nach dem 3ten Tag noch kranken Stück Vieh täglich 3 bis 4 mahl. Es kann auch der Kampfer einiger Thier Aerzten Gewohnheit nach leichter folgender maßen angewendet werden: Man wirft einige ganze Brocken Kampfer in eine Bouteille, gießt 2 Loeffel voll Brandwein darauf und Wasser bis ganz nahe an den Hals der Bouteille, rüttelt dann das Gefäß so lange bis das Wasser hinlänglich Geruch und Geschmack von dem Kampfer angenommen hat. Von diesem Wasser wird dem Viehe alle 3 Stunden ein Schoppen eingegossen.

g)Ist darauf zu sehen, daß sich das Vieh nicht auf einmahl sehr und vorzüglich nicht auf nasser ungesunder Weide anfülle. Da die Seuche sich mit Entzündung zeigt, so wir es rathsam seyn, dem Viehe

h)bei anhaltender Gefahr vorbauungsweise Blut abzulassen und ein Haarteil oder die Christwurz zu stechen und die Wunde einige Zeit offen zu halten. Sollte dieser Vorsichts- und Vorbauungsmittl ungeachtet ein Stück Vieh in einer Gemeinde durch diese Seuche ergriffen werden, so ist

i)unverzüglich das gesunde Vieh von dem kranken an einen von dem Stalle entfernten Ort abzusondern. Diesem gesunden Vieh müssen die oben erwähnten Vorbeugungsmittel täglich reichlich und öfter gegeben werden.

Dabei ist noch zu merken, daß dasjenige Vieh, welches im Stall zunächst an dem erkrankten Vieh gestanden hat, auch von dem übrigen gesunden abgesondert und genau beobachtet werden muß.und nicht zu dem andern Vieh weder im Stall noch auf der Weid gelassen werden darf, bis sich der Verdacht einer erlittenen Ansteckung verloren hat.

j) Jedes Stück Vieh, das unter den oben genannten Merkmalen von der Seuche wirklich ergriffen ist, muß sogleich niedergeschlagen und an einem entfernten Ort tief in die Erde verscharrt, die Haut aber vorher kreuzweise durchgeschnitten werden.
k) Die Orte, wo ein erkranktes Vieh gestanden, müssen sorgfältig gereinigt werden, alles Holzwerk und Gefäße mit scharfer Lauge gewaschen und diejenigen Persohnen, welche mit dergleichen angesteckten Thieren zu schaffen hatten, müssen sich von allem gesunden Vieh entfernt halten. Die genaueste Befolgung dieser Maaßregeln ist das einzige Mittel, die Verbreitung dieser Seuche zu hemmen und nur durch Aufopferung eines kleinen ohnehin nicht rettbaren Theils die Erhaltung des größeren zu bewirken.

Diese Verordnung wird nun zur Beobachtung, um der in so nahen Gegenden allenthalben trohenden, ja wirklich äußerst schadhaften wüthenden Viehseuche vorsorglich auszuweichen oder aber, wenn - welches Gott gnädig abwenden wolle - eine dergleichen Seuche entstehen sollte, solche doch wie immer möglich beschränket werden möchte, hiemit bekannt gemacht und jedem der 4 Bürgermeister eine Abschrift ertheilt, damit sich jeder Gemeindsmann der vorgeschriebenen Mittel wegen auf jeden Fall dadurch zur Nachsicht und Erleuterung bedienen kann.

Wolferstadt, den 1. Februar 1796

Hochfürstl. Eichstättisch Domkapitl. Kasten- und Richteramt allda

lit. Schmidt,
Castner und Richter allhier

nächste Seite:
Truppenbewegungen


Wolferstadt Pfarrei Roemerstein Hagau Ehehaftbuch Franzosenzeit Zwerchstrass Sühnesteine
Anwesen im 19.Jh. Gefallen für... Wolferstattische Ehehaft Schule Kapelle Gemeinderechnungen

Franzosenzeit
1796-1810

Kriege gegen Frankreich
Turbulente Zeiten
Duestere Vorzeichen
Die Lage spitzt sich zu
Drohende Viehseuche
Truppenbewegungen
Mit Mann und Ross und Wagen
Soldaten im Dorf
Quartier beim Oberen Wirt
Quartier beim Unteren Wirt
Franzosen im Pfarrhof
Schanzarbeiten
Requisition und Execution
1805: Französische Husaren im Dorf
1805:Napoleon in Nördlingen
Einquartierungen 1806
Im Dienste der Franzosen
Säkularisation