Außerdem unterlagen die sogenannten „malefizischen“ Vergehen der hohen Gerichtsbarkeit:
In all diesen Fällen übte grundsätzlich der Landesherr durch seinen Landrichter die Gerichtsbarkeit aus. Bei uns war es der Landrichter von Monheim.
Die Zuständigkeit für die Behandlung von Rechtsfällen kennt 3 Ebenen:
Schwere Verbrechen, die in der Regel mit der Todesstrafe geahndet wurden, fielen in den Zuständigkeitsbereich der hohen Gerichtsbarkeit, die häufig in unserer Gegend als "Fraisch" bezeichnet wurde und in etwa unserem heutigen Schwurgericht vergleichbar ist. Dazu zählten u.a. die "4 Hohen Fälle":
Weniger gravierende Tatbestände fielen in die
Kompetenz des Vogtes.
Sie umfassten u.a.
Schließlich nahm er auch polizeiliche Funktionen wahr
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