Der Hofmarkbereich

Im ersten Artikel der Ehehaft wird die Ausdehnung dieser Hofmark genau definiert:.

Erstlich soll sich solcher Hofmarkbezirk so weit er
strecken wie jetzt dato des Dorfs Häuser und Städel,
auch der anstoßenden Gärten, die ohne Mittel
Gartenrecht haben, vor Augen stehen. Alles lauth und
Inhalt des fürstlichen aufgerichten Vertrags, so sich
mit dato dieses Ehehaftbriefes vergleicht und dieses
Bezirks Insunderheit Meldung und Auswei
sung thuet.

Der Bereich des Hofmarkbezirks wird durch den sogenannten "Etter"begrenzt. Das war meist ein Zaun oder eine Hecke aus dichtem Strauchwerk. Der ursprüngliche Zweck war wohl die Abwehr von allerlei Getier von außen -(Der Ortsname Hagau dürfte auf eine derartige Umwehrung zurückzuführen sein. "Hag" bedeutet Hecke und Hagau somit "ein durch eine Hecke umgrenzter Bereich").- Die Nebengebäude der Höfe, also Scheunen, Hütten und Stallungen wurden dicht an den Etter herangerückt, so dass etwas Ähnliches wie eine städtische Wehrmauer entstand. Gegen militärische Angriffe konnte dieser Dorfzaun natürlich keinen wirklichen Schutz bieten. Wesentlicher für das Dorfleben war dessen juristische Funktion. Im Hofmarkbereich innerhalb des Etters genossen die Bewohner ein höheres Maß rechtlicher Sicherheit und Schutz vor feindseligen Übergriffen. Die Zugänge waren nur durch offizielle "Lucken" erlaubt, die mit einfachen Holztoren, den sogenannten "Falltern" (weil sie von alleine zufielen) abgesperrt werden konnten. Das Einsteigen über den Etter war verboten und wurde entsprechend geahndet. Jeder Etteranlieger war verpflichtet, seinen Anteil in Stand zu halten und zu pflegen . Beim jährlichen Etterumgang wurde der Zustand überprüft, eventuelle Schäden gerügt und die Behebung unter Androhung empfindlicher Strafen angemahnt. Es war strengstens verboten, sich einen privaten Durchschlupf einzuhauen. Auch schon das Abschneiden von Ruten war ein strafbares Vergehen.
Der Bereich "inner Etters",wie es damals hieß,besaß einen besonderen rechtlichen Status den Dorffrieden. Straftaten, die hier verübt wurden, wogen schwerer, galten als Friedensbruch (ähnlich dem Hausfriedensbruch) und wurden besonders streng bestraf
t. .

Sühnesteine:

Die beiden Sühnesteine – bei der Spitzmühle und nahe der alten Waserreserve –markieren die Stellen von Mordtaten, die im 15. Jahrhundert außerhalb des eingeetterten Dorfbereichs geschahen. Hatten die Opfer noch versucht die schützende Hofmarkgrenze zu erreichen oder wählten die Täter gezielt den Ort ihrer Übeltat außerhalb des „eingefriedeten“ Dorfbereichs?

Die heute noch übliche Bezeichnung "Vorstadt" für ein paar Häuser bei der Poldlmühle hat in der Lage "vor der eigentlichen Hofmark“ ihre historische Begründung; für einige Anwesen in diesem Bereich wurde die Sonderregelung getroffen,

..., daß die zwey Capitlischen güettlein bey der Obermihl soweit derselben Hofstätten reichen auch zu obberirten Hofmarksgerichtsbarkeit gehörig seyn sollen

Der Etter bildete die Grenze zwischen den beiden Hoheitsbereichen. Im Territorium "inner Etters" hatte in erster Linie das Domkapitel das Sagen, was außerhalb lag, gehörte - mit Ausnahme der „Vorstadt“- in die ausschließliche Zuständigkeit Neuburgs.

"...Was aber außerhalb des oben spezifizierten Etters gelegen, soll der Landrichter zu Graisbach wie Landgebrauch und Herkommen dabei sein."

Zum Hofmarkbezirk zählte also der mit Häusern und Städeln bebaute Bereich einschließlich der unmittelbar daran anschließenden Gärten.

Der Dorfetter:


Wolferstadt Pfarrei Roemerstein Hagau Ehehaftbuch Franzosenzeit Zwerchstrass Sühnesteine
Anwesen im 19.Jh. Gefallen für... Wolferstattische Ehehaft Schule Kapelle Gemeinderechnungen

Wolferstadt im Lichte der Ehehaft von 1571

Einleitung
Was bedeutet "Ehehaft"?
Neufassung von 1571
Fürstentum Neuburg
Das Domkapitel
Der Bereich der Hofmark
Die Bewohner
Allmende
Feldfrevel, Viehschäden, Zaunschäden, Gewässer
Weideordnung, Viehhirte, Zuchtviehhaltung, Nachtweide
Kastner - Richter - Vogt
Das ""Baugeding": Einberufung, Teilnahme
Dorf-, Pacht- und Gerichtsversammlung
Gerichtspersonen: Vereidigung
Die Vierer
Der Meier
Der Flurer
Hohe und Niedere Gerichtsbarkeit
Das Dorfgericht:
Innere Sicherheit: Waffen, Bedrohungen, Hausfrieden, Gottesläserung
Strafvollzug vor Ort
Ehehaftgwerbe: Maße und Gewichte-Dorfwirtschaften
Dorfmetzger-Tanzplatz -Dorfbader - Müller
Feuerschutz
Epilog, Schluss