Im ersten Artikel der Ehehaft wird die Ausdehnung dieser Hofmark genau definiert:.
Der Bereich des Hofmarkbezirks wird durch den sogenannten "Etter"begrenzt. Das war meist ein Zaun oder eine Hecke aus dichtem Strauchwerk. Der ursprüngliche Zweck war wohl die Abwehr von allerlei Getier von außen -(Der Ortsname Hagau dürfte auf eine derartige Umwehrung zurückzuführen sein. "Hag" bedeutet Hecke und Hagau somit "ein durch eine Hecke umgrenzter Bereich").- Die Nebengebäude der Höfe, also Scheunen, Hütten und Stallungen wurden dicht an den Etter herangerückt, so dass etwas Ähnliches wie eine städtische Wehrmauer entstand. Gegen militärische Angriffe konnte dieser Dorfzaun natürlich keinen wirklichen Schutz bieten. Wesentlicher für das Dorfleben war dessen juristische Funktion. Im Hofmarkbereich innerhalb des Etters genossen die Bewohner ein höheres Maß rechtlicher Sicherheit und Schutz vor feindseligen Übergriffen. Die Zugänge waren nur durch offizielle "Lucken" erlaubt, die mit einfachen Holztoren, den sogenannten "Falltern" (weil sie von alleine zufielen) abgesperrt werden konnten. Das Einsteigen über den Etter war verboten und wurde entsprechend geahndet. Jeder Etteranlieger war verpflichtet, seinen Anteil in Stand zu halten und zu pflegen . Beim jährlichen Etterumgang wurde der Zustand überprüft, eventuelle Schäden gerügt und die Behebung unter Androhung empfindlicher Strafen angemahnt. Es war strengstens verboten, sich einen privaten Durchschlupf einzuhauen. Auch schon das Abschneiden von Ruten war ein strafbares Vergehen.
Der Bereich "inner Etters",wie es damals hieß,besaß einen besonderen rechtlichen Status den Dorffrieden. Straftaten, die hier verübt wurden, wogen schwerer, galten als Friedensbruch (ähnlich dem Hausfriedensbruch) und wurden besonders streng bestraft. .
Die beiden Sühnesteine – bei der Spitzmühle und nahe der alten Waserreserve –markieren die Stellen von Mordtaten, die im 15. Jahrhundert außerhalb des eingeetterten Dorfbereichs geschahen. Hatten die Opfer noch versucht die schützende Hofmarkgrenze zu erreichen oder wählten die Täter gezielt den Ort ihrer Übeltat außerhalb des „eingefriedeten“ Dorfbereichs?
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Die heute noch übliche Bezeichnung "Vorstadt" für ein paar Häuser bei der Poldlmühle hat in der Lage "vor der eigentlichen Hofmark“ ihre historische Begründung; für einige Anwesen in diesem Bereich wurde die Sonderregelung getroffen,
Der Etter bildete die Grenze zwischen den beiden Hoheitsbereichen. Im Territorium "inner Etters" hatte in erster Linie das Domkapitel das Sagen, was außerhalb lag, gehörte - mit Ausnahme der „Vorstadt“- in die ausschließliche Zuständigkeit Neuburgs.
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