Der Strafvollzug vor Ort
Maßgebend für den Strafvollzug waren die Bestimmungen der Ehehaft und das in der Frevelordnung festgelegte Strafmaß. Vergehen, die mit Gefängnis geahndet wurden, mussten in einer dunklen Zelle im Zehentstadel verbüßt werden. Verantwortlich für die sichere Verwahrung der Häftlinge war der Amtsknecht. Er hatte auch das Procedere des Strafvollzugs der des Schandens und Schmähens Verurteilten zu organisieren und zu leiten.
Honorar des Amtsknechts:
Für diese Tätigkeiten hatte er Anspruch auf ein Honorar, das von den jeweiligen Delinquenten zu entrichten war.
Im einzelnen erhielt der Amtsknecht
1.von einer Weibsperson dahier in die Geige schlagen: 17 Kreuzer,
von einer auswärtigen : 34 Kreuzer.
2.um eine Hiesige oder Fremde in der Geige nachher ins Haus
oder aus dem Dorf zu führen: 17 Kreuzer.
3.Für eine Person an die Schandsaul stellen:
17 Kreuzer.
4. Wenn ein Bursche nach der Abschaffzeit (Sperrstunde) im Wirtshaus
oder auf der Gassesich ungebührlich aufführt:
17 Kreuzer Gassengeld.
5. Für Arrestieren: 8 Kreuzer 4 Heller,
von einem Fremden: 17 Kreuzer.