Die Dorfbewohner

Die Einwohner waren in erster Linie Untertanen des Domkapitels. Als Mitglieder der dörflichen "gemain" mussten sie in einem förmlichen Akt dem Vogt huldigen und sich seiner Herrschaft unterwerfen. Es war bei Strafe verboten, Personen in das Haus aufzunehmen z.B. Dienstboten aus der näheren Umgebung, die nicht vorher diese Huldigung geleistet hatten.

Huldigung:

" Es soll auch alle Bauern und Köbler darob und
daran sein, daß ihre Söhn, so sie zue ihren Jahren kommen,
auch alle Knecht von Stund an, so sie angenommen
werden dem Vogt zu Wolferstadt oder den Vierern Vogtpflicht thun "

"Item es soll keiner keinen Hausgenossen ohne
Erlaubtnis einnehmen, Er habe denn dem Vogt wie
gebürth Huldigung gethan bey Straf aines Gulden
dem Vogt ain Orth, dem Amtsknecht fünf Creuzer"

Nachrecht:

Andererseits konnte niemand ohne weiteres aus dem Dorf wegziehen, etwa nach Wemding. Er musste zuvor einen Bürgen finden, der für ihn die eingegangenen Vogtspflichten (Frondienste) verrichtete und für eventuelle Zahlungsrückstände aufzukommen hatte. Im Zweifelsfalle konnte "der Auswanderer" innerhalb eines Jahres wieder zurückbeordert werden. Nach einem Jahr allerdings war er frei von allen Verpflichtungen. Für die nachkommenden Söhne in einem Bauernhof war es verlockend, in eine Stadt zu ziehen, denn wer ein Jahr und einen Tag dort lebte, war automatisch seine Abhängigkeit von einem Grundherrn los. Es galt der Grundsatz: "Stadtluft macht frei."

"Es soll keiner ,so hinter der Hofmarkherrschaft
aus dem Dorf oder Gericht ziehen, er verbürge denn
seine Nachrecht hinter sich ein Jahr lang bey
Straf zwayer Gulden, dem Vogt zehen Kreuzer"

Neuansiedlung:

Der Ansiedlung weiterer Anwesen war durch den festgelegten Bereich der Hofmark und der vorhandenen Bewirtschaftungsflächen Grenzen gesetzt. Jede Neuansiedlung schmälerte das Auskommen der Alteingesessenen. Der Vogt als Anwalt der Gemeinde entschied - je nach Vermögen- wer sich in Wolferstadt niederlassen durfte.

"Es soll auch keiner auf die gemeindt bauen ohne
Bewilligung der Hofmarkherrschaft, damit
der Ehehaft und der Herrschaft nichts entzogen
werde. Welcher solches übertritt, der soll in gemelter
Hofmarksherrschaft Straff sein"


Wolferstadt Pfarrei Roemerstein Hagau Ehehaftbuch Franzosenzeit Zwerchstrass Sühnesteine
Anwesen im 19.Jh. Gefallen für... Wolferstattische Ehehaft Schule Kapelle Gemeinderechnungen

Wolferstadt im Lichte der Ehehaft von 1571

Einleitung
Was bedeutet "Ehehaft"?
Neufassung von 1571
Fürstentum Neuburg
Das Domkapitel
Der Bereich der Hofmark
Die Bewohner
Allmende
Feldfrevel, Viehschäden, Zaunschäden, Gewässer
Weideordnung, Viehhirte, Zuchtviehhaltung, Nachtweide
Kastner - Richter - Vogt
Das ""Baugeding": Einberufung, Teilnahme
Dorf-, Pacht- und Gerichtsversammlung
Gerichtspersonen: Vereidigung
Die Vierer
Der Meier
Der Flurer
Hohe und Niedere Gerichtsbarkeit
Das Dorfgericht:
Innere Sicherheit: Waffen, Bedrohungen, Hausfrieden, Gottesläserung
Strafvollzug vor Ort
Ehehaftgwerbe: Maße und Gewichte-Dorfwirtschaften
Dorfmetzger-Tanzplatz -Dorfbader - Müller
Feuerschutz
Epilog, Schluss